Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
§ 1034 BGB – Feststellung des Zustands
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1034 BGB – Feststellung des Zustands
Stand: 27.01.2026
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