§ 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Stand: 27.01.2026

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