Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit
Stand: 27.01.2026
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