Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
§ 2220 BGB – Zwingendes Recht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2220 BGB – Zwingendes Recht
Stand: 27.01.2026
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