Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
§ 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers
Stand: 27.01.2026
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