Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§ 942 BGB – Wirkung der Unterbrechung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 942 BGB – Wirkung der Unterbrechung
Stand: 27.01.2026
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