Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
§ 943 BGB – Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 943 BGB – Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Stand: 27.01.2026
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