Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.
§ 141 BRAO – Ausfertigung der Entscheidungen
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 141 BRAO – Ausfertigung der Entscheidungen
Stand: 27.01.2026
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