Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
§ 154 BRAO – Zustellung des Beschlusses
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 154 BRAO – Zustellung des Beschlusses
Stand: 27.01.2026
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