§ 58 BZRG – Berücksichtigung von Verurteilungen

Bundeszentralregistergesetz

§ 58 BZRG – Berücksichtigung von Verurteilungen

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

Stand: 27.01.2026

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