Betriebshaftpflichtversicherung: Fatale Irrtümer und was wirklich zählt

Businessman discusses insurance with a broker.

Betriebshaftpflichtversicherung: Fatale Irrtümer und was wirklich zählt

Viele Unternehmen, insbesondere kleine Betriebe und Selbstständige, unterschätzen die Notwendigkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung. Hartnäckige Irrtümer über deren Umfang und Notwendigkeit können im Ernstfall existenzbedrohende Folgen haben. Die Versicherung deckt nicht nur Schäden ab, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab, was durch reine Rücklagen allein nicht geleistet werden kann.

Häufige Missverständnisse bei der Betriebshaftpflicht

  • Die Annahme, dass kleine Betriebe keine Betriebshaftpflicht benötigen, ist falsch. Bereits ein kleiner Schaden kann hohe Kosten verursachen.
  • Die private Haftpflichtversicherung reicht nicht aus, da sie berufliche Schäden in der Regel nicht abdeckt.
  • Selbst bei größter Sorgfalt sind Fehler nicht ausgeschlossen, sei es durch Mitarbeiter oder Dienstleister.
  • Bisherige Schadensfreiheit ist keine Garantie für die Zukunft; die Versicherung dient als Schutzschild für unvorhergesehene Ereignisse.
  • Finanzielle Rücklagen sind sinnvoll, ersetzen aber nicht den umfassenden Schutz einer Versicherung, die auch juristische Abwehr von Ansprüchen beinhaltet.

Was die Betriebshaftpflicht nicht abdeckt: Erfüllungsrisiken und Mängelbehebung

Gerichtliche Entscheidungen verdeutlichen, dass die Betriebshaftpflichtversicherung nicht das allgemeine Unternehmerrisiko abdecken soll. Insbesondere Kosten, die direkt mit der mangelhaften Vertragserfüllung zusammenhängen, sind ausgeschlossen. Dies betrifft Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und damit verbundene Ersatzleistungen. Selbst Klauseln, die sogenannte Tätigkeitsschäden abdecken sollen, erweitern die Deckung nicht auf Mängelbehebungskosten, wenn diese primär der Wiederherstellung der vertraglich geschuldeten Leistung dienen.

Rettungskosten und reine Vermögensschäden

Die Kosten zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, sogenannte Rettungskosten, werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Versicherer übernommen. Diese Kosten müssen jedoch objektiv zur Abwendung eines gedeckten Schadens dienen. Unvorhergesehene Mehraufwände zur eigenen Vertragserfüllung, auch wenn sie zur Vermeidung von Vertragsstrafen oder anderen Folgeschäden dienen, gelten nicht als Rettungskosten. Reine Vermögensschäden, die nicht direkt aus einem Sach- oder Personenschaden resultieren, sind in der Regel nicht versichert, es sei denn, dies wurde explizit vereinbart. Mangelfolgeschäden, die über den reinen Ausgleich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinausgehen, können jedoch unter Umständen gedeckt sein.

Quellen

Autor & Experte

Ronny Knorr
Zertifizierter Sachverständiger

Experte für Kranken- & Berufsunfähigkeitsversicherungen

KI - Kennzeichnungspflicht

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