Eine gesetzliche Neuerung verpflichtet Ärzte, Psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und ermächtigte Ärzte dazu, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Diese Pflicht ist seit Mitte 2021 in Kraft und soll Patienten besser vor den finanziellen Folgen von Behandlungsfehlern schützen. Die Nachweispflicht gilt für alle, die an der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen.
Wichtige Eckpunkte
- Gesetzliche Grundlage: § 95e Abs. 6 S. 1 SGB V.
- Fristen: Aufforderungen zum Nachweis wurden versendet, mit einer Frist von drei Monaten zur Einreichung der Versicherungsbescheinigung.
- Konsequenzen bei Nichteinhaltung: Andernfalls droht das Ruhen der Zulassung, der Widerruf der Ermächtigung oder die Aufhebung der Anstellungsgenehmigung.
- Mindestversicherungssummen: Festgelegt für Einzelpraxen, MVZs und Berufsausübungsgemeinschaften.
- Nachweisdokument: Eine "Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG" ist erforderlich.
Hintergrund der Neuregelung
Die Änderung des Sozialgesetzbuches wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) eingeführt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Patienten im Falle von Behandlungsfehlern, die zu lebenslangen und kostenintensiven Behandlungen sowie weiteren Ansprüchen wie Schmerzensgeld oder Verdienstausfall führen können, angemessen entschädigt werden.
Konkrete Anforderungen und Fristen
Zugelassene Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, MVZs sowie ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten wurden aufgefordert, einen Nachweis über ihre Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die Frist für die Einreichung der Versicherungsbescheinigung beträgt in der Regel drei Monate ab Erhalt des Schreibens der Zulassungsausschüsse. Ein Nichtbeachten dieser Frist kann gravierende Folgen haben, bis hin zum sofortigen Ruhen der Zulassung, was die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit untersagt.
Mindestversicherungssummen und Nachweisdokument
Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Versicherungssummen variieren: Für Einzelzulassungen und ermächtigte Ärzte beträgt die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall, mit einer jährlichen Begrenzung auf das Doppelte. Für Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten liegt die Summe bei fünf Millionen Euro, begrenzt auf das Dreifache pro Jahr. Als Nachweis dient eine spezifische "Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG", die vom Versicherer ausgestellt wird.
Was Praxen jetzt tun sollten
Es ist essenziell, dass sich betroffene Praxen umgehend mit ihrem Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen, um die erforderliche Versicherungsbescheinigung anzufordern. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die bestehenden Versicherungsbedingungen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere wenn neue Mitarbeiter hinzukommen oder sich die Praxisstruktur ändert. Die Bescheinigung muss fristgerecht bei der Geschäftsstelle des zuständigen Zulassungsausschusses eingereicht werden.
Quellen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ist jetzt Pflicht für alle- KVHB Bremen, KVHB Bremen.
- Ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung droht Ruhen der Zulassung- KVHB Bremen, KVHB Bremen.
- Fristgerechter Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nötig – News – Deutsches Ärzteblatt, Deutsches Ärzteblatt.
- Nachweis zur Berufshaftpflicht, Hausärztinnen- und Hausärzteverband Baden-Württemberg.

