Als Selbstständiger in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich dein Beitrag grundsätzlich nach deinem beitragspflichtigen Einkommen. Dabei zählt nicht nur der Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit. Auch weitere Einkünfte können berücksichtigt werden. Für die Berechnung gelten außerdem eine Mindesteinnahme und eine Beitragsbemessungsgrenze.
So wird dein Beitrag berechnet
Vereinfacht lautet die Rechnung:
Beitragspflichtiges Einkommen × Beitragssatz der Krankenversicherung + Zusatzbeitrag + Beitrag zur Pflegeversicherung = monatlicher Gesamtbeitrag
Die Berechnung erfolgt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegt dein Einkommen darunter, wird grundsätzlich das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen herangezogen. Liegt es darüber, bleibt der darüberliegende Teil unberücksichtigt.
Welche Einkünfte zählen?
Für die freiwillige Versicherung betrachtet die Krankenkasse deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Relevant können unter anderem sein:
- der Gewinn aus deiner selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit,
- Einkünfte aus einer Nebentätigkeit,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte,
- bestimmte Renten, Betriebsrenten oder Leistungen aus Direktversicherungen.
Bei der selbstständigen Tätigkeit und bei Vermietung werden in der Regel die steuerrechtlichen Ergebnisse betrachtet. Betriebsausgaben und bestimmte weitere Kosten mindern den Gewinn, bevor er als Grundlage für die Beiträge dient. Welche Einkünfte im Einzelfall beitragspflichtig sind, klärst du verbindlich mit deiner Krankenkasse.
Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt laut den Angaben im Ausgangstext 14,6 Prozent. Entscheidest du dich dafür, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, also ab der siebten Krankheitswoche.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent. Dafür besteht aus diesem Beitragssatz kein entsprechender Krankengeldanspruch. Der Unterschied beträgt 0,6 Prozentpunkte. Zusätzlich fällt bei beiden Varianten der kassenindividuelle Zusatzbeitrag an.
Beispiel bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 2.000 Euro monatlich:
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent = 292 Euro,
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent = 280 Euro.
Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kommt noch hinzu. Ob der niedrigere Beitrag für dich sinnvoll ist, hängt deshalb nicht nur von der monatlichen Ersparnis ab, sondern auch davon, wie du einen längeren Verdienstausfall absicherst. Ohne Krankengeld oder eine andere Absicherung können deine Einnahmen während einer längeren Krankheit vollständig wegfallen.
Mindest- und Höchstgrenzen
Mindesteinnahme
Auch bei einem niedrigen oder schwankenden Einkommen wird nicht immer der tatsächlich erzielte Betrag zugrunde gelegt. Für hauptberuflich Selbstständige nennt der Ausgangstext für 2026 eine gesetzliche Mindesteinnahme von 1.318,33 Euro monatlich. Verdienst du weniger, kann dein Beitrag trotzdem auf dieser fiktiven Grundlage berechnet werden. Dadurch entsteht ein Mindestbeitrag.
Beitragsbemessungsgrenze
Für 2026 nennt der Ausgangstext eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht deinen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht weiter. Bei einem monatlichen Einkommen von 7.000 Euro würden danach nur 5.812,50 Euro in die Berechnung einfließen.
Die Grenzwerte werden regelmäßig angepasst. Prüfe daher die für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Werte bei deiner Krankenkasse. Auch die genaue Höhe des Höchstbeitrags hängt vom Zusatzbeitrag, deinem gewählten Beitragssatz und deiner Situation in der Pflegeversicherung ab.
Der Einkommensteuerbescheid ist entscheidend
Die Krankenkasse setzt deinen Beitrag häufig zunächst vorläufig fest. Wenn du neu startest oder noch keinen aktuellen Einkommensteuerbescheid hast, basiert die Einstufung auf einer realistischen Einkommensschätzung oder auf einem früheren Bescheid.
Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, reichst du ihn bei deiner Krankenkasse ein. Er weist den steuerlichen Gewinn und weitere relevante Einkünfte aus und dient als Grundlage für die endgültige Beitragsfestsetzung. Weicht dein tatsächliches Einkommen von der bisherigen Schätzung ab, kann die Kasse die Beiträge rückwirkend anpassen:
- Bei zu hohen Vorauszahlungen kann sich ein Erstattungsbetrag ergeben.
- Bei zu niedrigen Vorauszahlungen kann eine Nachzahlung fällig werden.
- Die Beiträge für die Zukunft können neu festgesetzt werden.
Nach den Angaben im Ausgangstext hast du in der Regel drei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres Zeit, den Steuerbescheid einzureichen. Für den Bescheid des Jahres 2023 wäre danach das Ende des Jahres 2026 maßgeblich. Verpasst du die Frist oder legst du über längere Zeit keine Nachweise vor, kann die Krankenkasse den Beitrag rückwirkend auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen. Das kann auch dann zu hohen Nachzahlungen führen, wenn dein tatsächliches Einkommen deutlich niedriger war.
Kranken- und Pflegeversicherung zusammen betrachten
Als freiwillig gesetzlich versicherter Selbstständiger zahlst du die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich selbst. Der Zusatzbeitrag wird von deiner Krankenkasse individuell festgelegt und kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden. Ein Vergleich ist deshalb möglich, sollte aber nicht das einzige Entscheidungskriterium sein.
Für die Pflegeversicherung gelten eigene Beitragssätze. Laut Ausgangstext gelten für 2026 unter anderem folgende Werte:
- 3,6 Prozent für Versicherte mit mindestens einem Kind,
- 4,2 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren einschließlich Zuschlag,
- niedrigere Sätze bei mehreren Kindern unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Kinderzahl kann den Pflegeversicherungsbeitrag beeinflussen. Dafür musst du der Pflegekasse gegebenenfalls geeignete Nachweise vorlegen. Auch in der Pflegeversicherung gelten Mindest- und Höchstgrenzen. Da sich die Sätze und Voraussetzungen ändern können, solltest du die aktuellen Werte direkt bei der Pflegekasse prüfen.
Sonderfälle bei Selbstständigen
Bist du nebenberuflich selbstständig und gleichzeitig als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleibst du in der Regel über dein Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert. Ob die Selbstständigkeit als haupt- oder nebenberuflich gilt, hängt unter anderem von Zeitaufwand, Einkommen und den tatsächlichen Umständen ab. Die Krankenkasse prüft deinen Status.
Für Künstler und Publizisten kann die Künstlersozialkasse eine Besonderheit darstellen. Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, zahlst du dort grundsätzlich nur den Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen; die Künstlersozialkasse übernimmt den sogenannten Arbeitgeberanteil.
Auch die Einkünfte eines nicht gesetzlich versicherten Ehepartners können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Beitragsberechnung eine Rolle spielen. Das gilt insbesondere bei der Familien- und Einkommenssituation freiwillig Versicherter. Solche Fälle solltest du individuell mit deiner Krankenkasse klären.
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Was du bei schwankendem Einkommen tun kannst
Schwankt dein Einkommen deutlich oder ist es unerwartet eingebrochen, informiere deine Krankenkasse frühzeitig. Unter Umständen kann der vorläufige Beitrag angepasst werden. Eine realistische Schätzung hilft, große Nachzahlungen oder unnötig hohe Vorauszahlungen zu vermeiden.
Nutze einen Online-Beitragsrechner nur als erste Orientierung. Dafür brauchst du möglichst genaue Angaben zu deinem Gewinn nach Betriebsausgaben, weiteren Einkünften, Kinderzahl, Krankengeldanspruch und Krankenkasse. Rechner berücksichtigen individuelle Sonderfälle, aktuelle Gesetzesänderungen oder Nachweispflichten nicht immer vollständig. Verbindlich ist die Einstufung durch deine Krankenkasse.
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Wenn du Beiträge nicht zahlen kannst
Gerätst du in Zahlungsschwierigkeiten, solltest du nicht einfach Zahlungen einstellen. Melde dich sofort bei deiner Krankenkasse und frage nach einer Stundung, Ratenzahlung oder einer Anpassung des vorläufigen Beitrags. Ob die Kasse einer solchen Lösung zustimmt, hängt vom Einzelfall ab.
Beitragsrückstände können Säumniszuschläge und weitere Kosten verursachen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem der Leistungsanspruch ruhen, sodass nur noch ein eingeschränkter Leistungsumfang besteht. Warte deshalb nicht, bis die Schulden anwachsen, sondern kläre die Situation möglichst frühzeitig.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist dein beitragspflichtiges Einkommen, nicht nur der Gewinn aus deiner Haupttätigkeit.
- Nebenverdienste, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und bestimmte Renten können hinzukommen.
- Die Mindesteinnahme kann auch bei niedrigem Einkommen zu einem Mindestbeitrag führen.
- Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag nach oben.
- Der allgemeine Beitragssatz enthält grundsätzlich Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche; der ermäßigte Satz nicht.
- Der Einkommensteuerbescheid ist der wichtigste Nachweis für die endgültige Beitragsberechnung.
- Reiche Nachweise fristgerecht ein und kläre Zahlungsschwierigkeiten sofort mit deiner Krankenkasse.
Beitragssätze, Grenzwerte und Pflegeversicherungsregeln können sich ändern. Die genannten Werte für 2026 solltest du deshalb vor deiner Planung bei deiner Krankenkasse überprüfen.

