Eine Zahnzusatzversicherung kann deinen Eigenanteil bei hochwertigem Zahnersatz deutlich reduzieren. Der Tarif aus dieser Betrachtung wirbt mit einer 100-prozentigen Erstattung für Implantate, Kronen, Brücken und Prothesen. Ob du tatsächlich 100 % erhältst, hängt aber von den Tarifbedingungen und den Leistungsgrenzen ab.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Implantate einschließlich notwendigem Knochenaufbau, Kronen, Brücken und herausnehmbarer Zahnersatz sind laut Tarifdarstellung zu 100 % versichert.
- Auch Verblendungen bis zum 8er-Zahn sowie Leistungen für Funktionsanalyse und Funktionstherapie werden mit 100 % angegeben.
- Für Zahnersatz gibt es keine Wartezeit.
- Ein bereits fehlender Zahn kann ohne zusätzlichen Beitragszuschlag mitversichert werden. Die Versorgung der bereits bestehenden Lücke ist damit jedoch nicht automatisch abgedeckt.
- In den ersten vier Kalenderjahren gilt eine Summenbegrenzung von insgesamt bis zu 6.000 Euro.
- Nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr ist eine tägliche Kündigung möglich. Für Wechsler mit Vorversicherung kann eine verkürzte Summenstaffel gelten.
100 % für Implantate und Knochenaufbau
Implantate ersetzen die Zahnwurzel und können als Basis für eine Krone, Brücke oder Prothese dienen. Muss vor dem Einsetzen zunächst der Kieferknochen aufgebaut werden, entstehen zusätzliche Kosten. Der Tarif erstattet laut vorliegender Leistungsbeschreibung zu 100 %:
- das Implantat,
- die Suprakonstruktion, zum Beispiel die darauf befestigte Krone,
- einen medizinisch notwendigen Knochenaufbau.
Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich bei Zahnersatz grundsätzlich über den Festzuschuss an der Regelversorgung. Für eine implantologische Versorgung reicht dieser Zuschuss häufig nicht aus. Eine private Zusatzversicherung kann den verbleibenden Eigenanteil übernehmen, sofern die Behandlung nach den Vertragsbedingungen versichert ist und die jeweilige Leistungsgrenze noch nicht ausgeschöpft wurde.
Kronen, Brücken und Verblendungen
Für Kronen und Brücken sieht der Tarif eine 100-prozentige Erstattung vor. Dazu gehören laut Beschreibung auch keramische Verblendungen. Diese können insbesondere im sichtbaren Bereich relevant sein, weil der Zahnersatz dadurch natürlicher aussieht.
Die Erstattung soll nicht auf bestimmte Zähne beschränkt sein, sondern Verblendungen bis zum 8er-Zahn einschließen. Maßgeblich ist dennoch, welche Kosten der Tarif tatsächlich als erstattungsfähig anerkennt. Eine Behandlung, die bereits vor dem Versicherungsbeginn angeraten wurde, darfst du nicht als neuen Versicherungsfall einplanen.
Prothesen und anderer herausnehmbarer Zahnersatz
Auch herausnehmbarer Zahnersatz wird mit 100 % Leistung angegeben. Dazu zählen unter anderem Teilprothesen, Klammerprothesen, Stegprothesen und Totalprothesen. Material- und Laborkosten sind im Rahmen der tariflichen Erstattung eingeschlossen.
Eine bereits vorhandene Prothese kann ebenfalls versichert sein, wenn sie zwar noch intakt ist, aber später eine neue Versorgung notwendig wird. Voraussetzung ist laut Beschreibung, dass vor Vertragsabschluss weder eine Reparatur noch eine Neuversorgung angeraten war.
Funktionsanalyse und Funktionstherapie
Der Tarif umfasst außerdem Funktionsanalyse und Funktionstherapie, kurz FAL/FT, mit einer Erstattung von 100 %. Dabei werden das Zusammenspiel von Zähnen, Kiefergelenken und Kaumuskulatur untersucht und mögliche Fehlfunktionen behandelt.
Solche Leistungen können zum Beispiel bei Beschwerden wie Kiefergelenkschmerzen, Zähneknirschen, Pressen oder Geräuschen beim Kauen und Gähnen eine Rolle spielen. Zur Behandlung können Aufbiss- oder Knirscherschienen, Anpassungen an Füllungen oder Kronen sowie physiotherapeutische Maßnahmen gehören. Ob eine konkrete Maßnahme versichert ist, richtet sich auch hier nach der medizinischen Notwendigkeit und den Versicherungsbedingungen.
Keine Wartezeit für Zahnersatz
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Für Zahnersatz sieht der Tarif keine Wartezeit vor. Du musst demnach nicht erst mehrere Monate warten, bevor du grundsätzlich Leistungen beantragen kannst. Das bedeutet aber nicht, dass jede unmittelbar bevorstehende Behandlung automatisch versichert ist. Entscheidend bleibt, ob der Versicherungsfall erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist oder ob die Behandlung bereits vorher bekannt, angeraten oder geplant war.
Ein fehlender Zahn ohne Zuschlag
Ein einzelner fehlender Zahn kann in diesem Tarif ohne zusätzlichen Beitragszuschlag mitversichert werden. Die Regelung ist für dich vor allem dann relevant, wenn die Zahnlücke bisher noch nicht versorgt wurde.
- Der fehlende Zahn verhindert den Vertragsabschluss nicht automatisch.
- Für den einzelnen fehlenden Zahn fällt laut Beschreibung kein Aufschlag an.
- Die bereits bestehende Lücke selbst ist nicht versichert. Ein jetzt geplantes Implantat oder eine Brücke für diesen bereits fehlenden Zahn wird daher nicht einfach durch den Vertragsabschluss erstattungsfähig.
Du musst im Antrag vollständig angeben, welche Zähne fehlen und ob bereits eine Behandlung empfohlen wurde. Als fehlend gelten grundsätzlich gezogene, noch nicht durch eine Brücke oder ein Implantat ersetzte Zähne. Bereits ersetzte Zähne oder durch einen Lückenschluss versorgte Bereiche zählen nicht dazu. Weisheitszähne und Milchzähne fallen in der Regel ebenfalls nicht unter diese Definition. Prüfe die konkreten Antragsfragen und Tarifbedingungen trotzdem sorgfältig.
Leistungsgrenze: bis zu 6.000 Euro in vier Jahren
Die beworbene 100-prozentige Erstattung ist in den ersten vier Kalenderjahren durch eine Summenstaffel begrenzt. Insgesamt stehen in diesem Zeitraum bis zu 6.000 Euro für die versicherten Leistungen zur Verfügung. Dazu zählen laut Tarifdarstellung:
- Implantate und Knochenaufbau,
- Kronen, Brücken und Verblendungen,
- Prothesen und anderer herausnehmbarer Zahnersatz,
- Funktionsanalyse und Funktionstherapie.
Die Begrenzung ist wichtig, wenn du kurz nach dem Abschluss mit mehreren kostenintensiven Behandlungen rechnest. „100 %“ beschreibt also die Erstattung innerhalb des jeweils geltenden Höchstbetrags und nicht zwingend eine unbegrenzte Kostenübernahme.
Verkürzte Summenstaffel beim Tarifwechsel
Wenn du bereits eine Zahnzusatzversicherung hast und in diesen Tarif wechselst, kann eine verkürzte Summenstaffel vorgesehen sein. Laut Beschreibung gilt dafür: Schließt du den Vertrag direkt online ab und legst den Versicherungsbeginn tagesgenau fest, kann das erste Versicherungsjahr bereits am 31. Dezember des laufenden Jahres enden. Ab dem 1. Januar des Folgejahres würdest du dann in das zweite Versicherungsjahr wechseln.
Dadurch können die gestaffelten Höchstbeträge früher ansteigen. Ob diese Regelung auf deinen Wechsel tatsächlich angewendet wird, solltest du vor dem Abschluss anhand der konkreten Bedingungen prüfen.
Kündigung nach einem Jahr
Nach einer Mindestlaufzeit von einem Jahr kannst du den Vertrag laut Tarifbeschreibung täglich kündigen. Diese Regelung bietet dir mehr Flexibilität, wenn sich dein Bedarf ändert oder du später zu einem anderen Schutz wechseln möchtest.
Fazit: 100 % sind möglich, aber nicht grenzenlos
Der Tarif „Mehr Zahn 100“ der Barmenia wird mit 100 % Erstattung für viele Formen von Zahnersatz beworben: Implantate inklusive Knochenaufbau, Kronen, Brücken, Verblendungen und Prothesen. Hinzu kommen FAL/FT, der Verzicht auf Wartezeiten und die Möglichkeit, einen fehlenden Zahn ohne Zuschlag mitzuversichern.
Vor dem Abschluss solltest du besonders auf drei Punkte achten: die Summenstaffel von bis zu 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren, den Ausschluss bereits angeratener oder geplanter Behandlungen und die genaue Definition fehlender Zähne. Erst wenn diese Bedingungen zu deiner Situation passen, kannst du die 100-prozentige Erstattung sinnvoll einordnen. Auch ein Tarif mit 90 % Leistung kann je nach Beitrag und persönlichem Bedarf die passendere Lösung sein.
Weitere Informationen zur Einordnung fehlender Zähne findest du auch bei den Weisheitszähnen.

