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Zuschläge bei MKG-Chirurgie: Was Patienten zu den Behandlungskosten wissen sollten

Europäischer Arzt lächelt in heller medizinischer Umgebung.

Zuschläge bei MKG-Chirurgie: Was Patienten zu den Behandlungskosten wissen sollten

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Bei einer Behandlung in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) hängt die Kostenübernahme vor allem von der medizinischen Notwendigkeit, der Art der Leistung und dem Versicherungsstatus ab. Zusätzliche Zahlungen können entstehen, wenn du eine private Behandlung, eine Wahlleistung oder eine Methode außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung wählst. Kläre deshalb vor dem Eingriff, wer die Kosten trägt und ob du eine Genehmigung brauchst.

Europäischer Arzt lächelt in heller Praxis

Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt grundsätzlich Leistungen, die medizinisch notwendig sind und zum Leistungskatalog gehören. Eine Behandlung gilt in diesem Zusammenhang typischerweise dann als erforderlich, wenn sie eine Krankheit heilen, Beschwerden lindern oder eine gesundheitliche Verschlechterung verhindern soll. Rein kosmetische Maßnahmen fallen in der Regel nicht darunter. Bei MKG-chirurgischen Eingriffen können ästhetische und funktionelle Gründe allerdings eng zusammenhängen. Entscheidend ist deshalb die konkrete medizinische Begründung.

Ob die Kasse zahlt, hängt außerdem davon ab, ob du dich in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung behandeln lässt. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte rechnen ihre zulässigen Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Bei einer reinen Privatpraxis musst du die Rechnung zunächst selbst begleichen; eine Erstattung kommt nur infrage, wenn die Voraussetzungen deiner Versicherung erfüllt sind.

Die Krankenkasse prüft, ob die geplante Leistung notwendig, zugelassen und korrekt beantragt ist. Eine mündliche Auskunft der Praxis ersetzt eine schriftliche Kostenzusage der Kasse nicht.

Heil- und Kostenplan und vorherige Genehmigung

Bei Zahnersatz und bestimmten zahnärztlichen oder kieferchirurgischen Leistungen ist ein Heil- und Kostenplan (HKP) wichtig. Darin werden die geplante Versorgung und die voraussichtlichen Kosten beschrieben. Reiche den Plan vor Beginn der Behandlung bei deiner Krankenkasse ein und warte die Prüfung ab, wenn eine Genehmigung vorgesehen ist. Ohne Vorabprüfung kann die Erstattung eingeschränkt sein oder entfallen.

Das gilt insbesondere für Zahnersatz im Ausland. Die Krankenkasse benötigt aussagekräftige Unterlagen, die einem deutschen Heil- und Kostenplan vergleichbar sind. Ein bloßer Kostenvoranschlag reicht möglicherweise nicht aus, wenn daraus die geplanten Leistungen, Materialien und die medizinische Notwendigkeit nicht hervorgehen. Beginne die Behandlung erst, wenn geklärt ist, ob und in welchem Umfang die Kasse zahlt.

Private Leistungen und mögliche Zuschläge

Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn du eine Leistung wählst, die nicht zum Kassenumfang gehört, in einer Privatpraxis behandelt wirst oder eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arzt triffst. Bei wahlärztlichen Leistungen muss die Abrechnung nachvollziehbar sein. Wird eine Leistung nicht vom berechneten Arzt selbst erbracht, gelten besondere Anforderungen an Vertretung und Abrechnung.

Privatrechnungen werden je nach Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt. Nicht jede Ausgabe der Praxis darf separat an dich weitergegeben werden. Nach den Vorgaben der Gebührenordnung können bestimmte allgemeine Praxiskosten bereits mit dem Honorar abgegolten sein. Lass dir daher vorab einen schriftlichen Kostenplan geben und frage nach, welche Positionen die Kasse übernimmt und welchen Betrag du selbst zahlen musst.

Hilfsmittel und medizinische Geräte

Nach einem Eingriff können Hilfsmittel oder Geräte erforderlich sein, etwa eine Schiene, eine Kompressionsbandage, Verbandmaterial oder ein Provisorium. Die Kostenübernahme richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit, der Verordnung und den vertraglichen Bedingungen der Krankenkasse. Bei besonderen Geräten solltest du vor der Anschaffung klären, ob die Kasse eine Genehmigung verlangt.

Wird ein Gerät nur für einen bestimmten Zeitraum überlassen, kann ein Mietverhältnis bestehen. Halte die Verordnungs- und Rückgabefrist ein. Wenn du das Gerät nach Ablauf der vereinbarten Zeit behältst, können weitere Mietkosten entstehen. Benötigst du es länger, lass dir rechtzeitig eine Verlängerung oder eine neue Verordnung geben und stimme das weitere Vorgehen mit der Praxis oder dem Verleih ab.

Anästhesie und Krankenhausabrechnung

Anästhesieleistungen werden nicht automatisch in jeder Konstellation übernommen. Für die Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM-Ä) müssen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Leistungen des Abschnitts 31.5.3 EBM-Ä kommt es auf den genauen Wortlaut der Gebührenposition und auf die Vorgaben der zugehörigen Präambel an. Die Dokumentation muss die erbrachte Leistung nachvollziehbar belegen.

Bei einer stationären Behandlung übernimmt die Krankenkasse die allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn der Aufenthalt medizinisch erforderlich ist und die Voraussetzungen der Versicherung erfüllt sind. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn du eine gesonderte Wahlleistung oder eine andere private Vereinbarung unterschreibst. Lies solche Vereinbarungen vor der Unterschrift sorgfältig und frage nach, ob sie über die normale Krankenhausbehandlung hinausgehen.

Spezielle Methoden und Untersuchungen

Neue oder besondere Behandlungsmethoden werden von der GKV nicht automatisch bezahlt. Fehlt eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder gehört die Methode nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, kann die Kasse die Kostenübernahme ablehnen. Das gilt auch dann, wenn die Methode in einer Privatpraxis angeboten wird.

Bei einer speziellen Diagnostik kann die medizinische Notwendigkeit dennoch eine Rolle spielen. Eine MRT in aufrechter Körperposition (Upright-MRT) kann beispielsweise dann begründbar sein, wenn eine Untersuchung im Liegen nicht möglich oder nicht aussagekräftig ist und eine Untersuchung unter Narkose oder mit starken Schmerzmitteln unzumutbar wäre. Kläre solche Einzelfälle vorab mit der Krankenkasse und lass dir die medizinische Begründung schriftlich geben.

Ausland und Rehabilitationssport

Für geplante Behandlungen im Ausland gelten besondere Regeln. Bei aufwendigen Leistungen oder beim Einsatz von Großgeräten kann eine vorherige Genehmigung erforderlich sein. Die Erstattung kann außerdem auf den Betrag begrenzt werden, der für eine vergleichbare Behandlung im Inland angefallen wäre. EU-Regelungen führen nicht automatisch dazu, dass jede geplante Behandlung ohne vorherige Zustimmung übernommen wird.

Auch bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport solltest du zwischen der Maßnahme und den Fahrtkosten unterscheiden. Für Fahrten mit dem eigenen Auto besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung. Frage deine Krankenkasse nach möglichen Ausnahmen oder anderen zugelassenen Transportleistungen, bevor dir Kosten entstehen.

Was du vor der Behandlung prüfen solltest

  • Lass dir die Diagnose, die geplante Behandlung und alle voraussichtlichen Kosten verständlich erklären.
  • Frage, ob die Praxis vertragsärztlich oder vertragszahnärztlich zugelassen ist oder privat abrechnet.
  • Reiche einen Heil- und Kostenplan oder vergleichbare Unterlagen rechtzeitig bei deiner Krankenkasse ein.
  • Unterschreibe private Zusatz- oder Wahlleistungsvereinbarungen erst, wenn du die möglichen Eigenanteile kennst.
  • Notiere Rückgabe- und Verordnungsfristen für gemietete Geräte.
  • Bewahre Kostenvoranschläge, Genehmigungen, Rechnungen und die medizinische Begründung auf.

Bei einer Ablehnung kannst du die Begründung der Krankenkasse prüfen und grundsätzlich Widerspruch einlegen. Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler, etwa einen verbliebenen Fremdkörper, muss der Fall zeitnah medizinisch abgeklärt und dokumentiert werden. Hol dir bei größeren finanziellen oder rechtlichen Streitigkeiten fachkundige Beratung.

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