Digitale Gesundheitsanwendungen: Neue GKV-Regeln 2026

Illustration eines Benutzerinterface für digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept

Digitale Gesundheitsanwendungen: Neue GKV-Regeln 2026

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Einleitung

Mit dem digitalen Fortschritt hält auch das Gesundheitswesen Schritt. Digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA, sind ein Beweis dafür. Sie richten sich insbesondere an Menschen mit chronischen oder psychischen Erkrankungen und sind seit der Einführung als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im öffentlichen Fokus. Doch welche konkreten Leistungen erstattet die GKV wirklich, und wo lauern Risiken? In diesem Beitrag nehme ich, Ronny Knorr, sachlich und kritisch Stellung zu den neuen Regelungen, die ab 2026 gelten werden, um Ihnen einen transparenten Überblick zu verschaffen.

Infobox

  • Definition: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Apps und Programme, die zur Behandlung und Förderung der Gesundheit eingesetzt werden und als GKV-Leistung erstattet werden können.
  • Fokus-Keyword: digitale Gesundheitsanwendungen Kostenübernahme
  • Suchintention: Nutzer suchen nach Informationen zur Erstattung, Anforderungen und möglichen Mehrkosten von DiGA durch die GKV.
  • Aktualitätsstand: November 2023

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanspruch auf DiGA – § 33a SGB V

Seit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen, geregelt in § 33a SGB V. Dieser Paragraf schafft einen eigenständigen Rechtsanspruch, der jedoch an einige Bedingungen geknüpft ist:

  • Die DiGA muss als Medizinprodukt registriert und im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sein.
  • Eine Verordnung muss durch einen Arzt oder Psychotherapeuten erfolgen, alternativ kann eine Genehmigung durch die Krankenkasse bei Antragstellung durch den Versicherten erwirkt werden.

Ein ausschlaggebender Punkt ist die Mehrkostenregelung: Wählen Versicherte eine DiGA, deren Funktionen oder Kosten die vereinbarten Vergütungsbeträge übersteigen, sind sie verpflichtet, die Mehrkosten selbst zu tragen. Es ist deshalb wichtig, vorab sicherzustellen, dass die gewählte DiGA innerhalb der erstattungsfähigen Parameter bleibt.

Kostenerstattung über Plattformen/App-Stores

Die Bereitstellung von DiGA kann über verschiedene Wege erfolgen, darunter auch über digitale Vertriebsplattformen. Sollten Versicherte innerhalb dieser Plattformen eigene Kosten entstehen, ist eine Kostenerstattung seitens der Krankenkasse gemäß § 33a SGB V auf den vereinbarten Vergütungsbetrag begrenzt. Praktisch bedeutet dies, dass Rechnungen und Belege eingereicht werden müssen, um eine Rückerstattung zu erhalten. Empfehlenswert ist es, bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass die Abrechnung ordnungsgemäß und transparent erfolgt, um spätere Komplikationen zu vermeiden.

Erfolgsabhängige Preise ab 2026 – § 134 SGB V

Ab dem 1. Januar 2026 tritt im Rahmen von § 134 SGB V eine wesentliche Änderung in Kraft: Die Vergütungen für DiGA müssen teilweise erfolgsabhängig sein. Diese neue Regelung zielt darauf ab, die Anreize für die Verwendung nachweislich effektiver DiGA zu verstärken und Ausgaben für weniger wirksame Anwendungen zu begrenzen. Ein bestimmter Anteil des Vergütungsbetrags muss daher an nachweisbare Behandlungserfolge gekoppelt sein. Während sich dieser Mechanismus zunächst auf die Beziehung zwischen DiGA-Herstellern und Krankenkassen auswirkt, könnten sich langfristig Änderungen im Angebot und der Verfügbarkeit von Anwendungen ergeben.

DiGA-Verzeichnis und positive Versorgungseffekte

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verwaltet das DiGA-Verzeichnis, in das Anwendungen nur aufgenommen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören vor allem Sicherheit, Qualität, Datensicherheit und die Aussicht auf positive Versorgungseffekte, die entweder medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Verbesserungen betreffen können. In den ersten zwölf Monaten nach der Aufnahme sind Hersteller verpflichtet, nachzuweisen, dass ihre DiGA die erhofften Effekte erzielt. Gelingt dies nicht, kann eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgen, was zur Folge hat, dass die Anwendung nicht mehr als Kassenleistung erstattet wird. Für die Nutzer bedeutet dies, dass vor der Nutzung einer DiGA der aktuelle Stand des Verzeichnisses geprüft werden sollte, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Zielgruppenunterschiede

Der Rechtsanspruch steht allen GKV-Versicherten grundsätzlich gleichberechtigt zu; dennoch lassen sich Unterschiede in der Nutzung und Anspruchnahme identifizieren:

  • Junge Versicherte: Sie sind tendenziell digitalaffiner und offener für neue Anwendungen, jedoch oft weniger informiert über die Abgrenzung von GKV-Leistungen und Selbstzahlerangeboten.
  • Freiwillig Versicherte: Sie neigen dazu, parallele Selbstzahleroptionen zu nutzen, was Sorgfalt bei der Unterscheidung zwischen GKV-Angeboten und privat angebotenen Apps erfordert.
  • Chronisch Kranke: Diese Gruppe profitiert besonders von gezielten DiGA, die auf ihre Erkrankungen abgestimmt sind, wobei häufig digitale Kompetenzen und der Zugang zu den notwendigen Geräten eine Rolle spielen.

Häufige Irrtümer

  • Alle Gesundheits-Apps sind erstattungsfähig. Dies stimmt nicht. Nur zugelassene DiGA, die im BfArM-Verzeichnis gelistet sind und die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllen, sind erstattungsfähig.
  • Der Arztbesuch genügt, um die Kosten erstattet zu bekommen. Eine App, die nicht gelistet ist, ist unabhängig von einer ärztlichen Verordnung nicht erstattungsfähig. Auch bei gelisteten DiGA gilt: Nur Kosten bis zum Vergütungsbetrag werden übernommen.
  • Jede App-Version kann eingereicht werden. Falsch. Nur die Basis-Variante der gelisteten DiGA wir erstattet. Zusätzliche Features oder Premium-Updates sind privat zu finanzieren.

Lösungen und Handlungsempfehlungen

Um die bestmögliche Entscheidung bei der Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen zu treffen, empfehle ich Folgendes:

  • Arzt oder Therapeut konsultieren: Lassen Sie sich in Bezug auf geeignete DiGA beraten und informieren Sie sich über die vorliegenden Evidenzen.
  • Krankenkasse kontaktieren: Klären Sie im Vorfeld, ob die gewünschte Anwendung im DiGA-Verzeichnis gelistet ist und die Erstattungsmodalitäten eindeutig sind.
  • Prüfung des Kassenwechsels: Gerade bei stark digital geprägter Gesundheitsversorgung kann der Wechsel zu einer Krankenkasse mit besserem digitalen Angebot sinnvoll sein.

Praxisbeispiel

Ein fiktives Beispiel zur Veranschaulichung der Kostenerstattung:

Frau Meier, 35 Jahre alt und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, leidet an chronischen Rückenschmerzen. Ihr Orthopäde empfiehlt die Nutzung einer gelisteten DiGA zur Schmerzbewältigung und Bewegungstherapie. Diese App ist ausschließlich über den App-Store verfügbar, und Frau Meier muss sie zuerst bezahlen. Sie reicht daraufhin die Kosten bei ihrer Krankenkasse ein und erhält die Erstattung in Höhe des festgelegten Vergütungsbetrags. Durch die Buchung eines zusätzlich angebotenen Premium-Coachings entstehen ihr jedoch Eigenanteile.

Verbraucherschutz: Rechte, Fristen und typische Fehler

Verbraucher sollten über ihre Rechte umfassend informiert sein, um Fehlentscheidungen zu vermeiden:

  • Informationsanspruch: Erkundigen Sie sich detailliert über Zweck, Nutzen und Risiken der DiGA sowie deren Datenschutzpraktiken.
  • Erstattungsanspruch: Sie haben Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Prüfen Sie alle Quittungen sorgfältig und bewahren sie diese auf.
  • Datenschutzrechte: Fordern Sie bei Bedarf Auskunft über die erhobenen Daten von App-Anbietern ein und machen Sie von Ihrem Recht auf Löschung Gebrauch, falls notwendig.
  • Häufige Fehler vermeiden: Informieren Sie sich regelmäßig über das aktuelle DiGA-Verzeichnis, um sicherzustellen, dass Ihre genutzte Anwendung noch erstattungsfähig ist.

Fazit

Digitale Gesundheitsanwendungen können eine wertvolle Ergänzung zur herkömmlichen medizinischen Versorgung darstellen. Versicherte sollten jedoch gut über die aktuellen gesetzlichen Regelungen und die Anforderungen an Erstattungsfähigkeit informiert sein. Die fortlaufenden Anpassungen und die neue erfolgsabhängige Vergütung ab 2026 werden weitere Veränderungen im Markt für DiGA mit sich bringen. Es bleibt wichtig, sich regelmäßig über Neuerungen im DiGA-Verzeichnis und die Angebote der eigenen Krankenkasse zu informieren, um das Optimum aus den Leistungen herauszuholen.

Grafikkonzepte für die Redaktion

  • Entscheidungsbaum: „Ist meine DiGA erstattungsfähig?“ – Ein visuelles Diagramm, das die Entscheidungswege bei der Auswahl einer DiGA anhand von Kriterien wie Verzeichniszulassung, Arztverordnung und Eigenkosten visualisiert. Quelle: BfArM-DiGA-Verzeichnis.
  • Vergleichstabelle: Vergleich von DiGA-Kriterien: Zulassung, Funktionalität, Datenschutz, Vergütung. Quellen: BfArM, GKV-Spitzenverband.
  • Zeitachse: Entwicklung der DiGA-Vergütung von 2020 bis 2026 – Darstellung der gesetzlichen Anpassungen und ihrer zeitlichen Abfolge. Quellen: Änderungen im SGB V.
  • Checkliste: Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie eine DiGA beantragt und erstattet wird. Beschriftung: Verordnung, Antragstellung, Einreichen der Rechnung. Quellen: GKV-Leistungen FAQ.

Quellenverzeichnis

Autor & Experte

Ronny Knorr
Zertifizierter Sachverständiger

Experte für gesundheitliche Absicherung und Risikovorsorge

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität: Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Eine Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Solltest du Fragen haben, schreib unserem Support.

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Steven

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