In der Schweiz übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) viele Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Für besondere Mutterschaftsleistungen fallen grundsätzlich keine Franchise und kein Selbstbehalt an. Bei allgemeinen Krankheiten gelten je nach Zeitpunkt der Schwangerschaft unterschiedliche Regeln.
Krankenkasse und Schwangerschaft: Die wichtigsten Kostenregeln
- Besondere Mutterschaftsleistungen werden über die Grundversicherung bezahlt und sind von Franchise und Selbstbehalt befreit.
- Die Befreiung gilt für diese Leistungen während der Schwangerschaft und bis acht Wochen nach der Geburt.
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche entfällt die Kostenbeteiligung auch für allgemeine Krankheitskosten.
- Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche gilt als Krankheit und unterliegt der üblichen Kostenbeteiligung.
- Zusatzversicherungen können freiwillige Mehrleistungen übernehmen, etwa zusätzliche Vorsorge, Naturheilverfahren oder Beiträge an Kurse.
Die Schwangerschaft muss ärztlich oder durch eine Hebamme bestätigt sein. Für Leistungen, die nicht eindeutig zu den Mutterschaftsleistungen gehören, solltest du vor der Behandlung nachfragen, wie deine Kasse abrechnet.
Welche Mutterschaftsleistungen übernimmt die Grundversicherung?
Zu den besonderen Mutterschaftsleistungen gehören insbesondere:
- sieben Vorsorgeuntersuchungen durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Hebamme inklusive der vorgesehenen Laboranalysen;
- zwei routinemässige Ultraschalluntersuchungen im ersten und zweiten Trimester;
- der Ersttrimestertest sowie ein NIPT, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind;
- genetische Abklärungen wie Amniozentese oder Chorionzottenbiopsie bei medizinischer Indikation;
- ein Beitrag von 150 CHF an einen Geburtsvorbereitungskurs;
- die Entbindung im Spital, Geburtshaus oder zu Hause im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben;
- die Pflege eines gesunden Neugeborenen während des Spitalaufenthalts der Mutter;
- drei Stillberatungssitzungen;
- Hebammen-Hausbesuche bis 56 Tage nach der Geburt;
- eine ärztliche Nachkontrolle sechs bis zehn Wochen nach der Geburt.
Bei einer Risikoschwangerschaft können zusätzliche Untersuchungen notwendig sein. Ob diese bezahlt werden, richtet sich nach der medizinischen Begründung und der entsprechenden Anordnung.
Vorsorgeuntersuchungen und pränatale Tests
Die Vorsorge kontrolliert deine Gesundheit und die Entwicklung des Kindes. Bei den Untersuchungen werden unter anderem Gewicht, Blutdruck, Bauch beziehungsweise Gebärmutter und Herztöne des Kindes überprüft. Je nach Untersuchung gehören auch Blut- und Urinanalysen dazu.
Zusätzliche Tests sind nicht automatisch gedeckt. Der Ersttrimestertest dient der Risikoabschätzung und ist keine definitive Diagnose. Ein NIPT wird in der Regel nur übernommen, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt, beispielsweise aufgrund des Ersttrimestertests oder anderer Befunde, und eine ärztliche Verordnung vorhanden ist. Ohne eine solche Indikation können die Kosten bei dir liegen.
Auch invasive Abklärungen wie Amniozentese, Chorionbiopsie oder Cordozentese sind keine Routineleistungen. Die Kostenübernahme setzt einen medizinischen Verdacht beziehungsweise eine ärztlich begründete Indikation voraus. Das gilt ebenso für weitere Screenings wie den Triple-Test, ein Toxoplasmose-Screening, einen B-Streptokokken-Test oder einen pH-Selbsttest: Die Übernahme hängt von der medizinischen Situation, der Verordnung und den geltenden Bestimmungen ab.
Frage vor einem kostenpflichtigen Spezialtest bei deiner Ärztin, deinem Arzt und deiner Krankenkasse nach. So weisst du, ob eine medizinische Indikation und welche Unterlagen erforderlich sind.
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Hebammenbetreuung vor und nach der Geburt
Hebammen können dich während einer normalen Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett begleiten. Im Rahmen der Grundversicherung sind hebammengeleitete Kontrolluntersuchungen den entsprechenden ärztlichen Leistungen gleichgestellt. Bei einer Risikoschwangerschaft arbeitet die Hebamme mit der Ärztin oder dem Arzt zusammen und überweist dich bei Bedarf zur ärztlichen Abklärung.
Zur Betreuung können Kontrolluntersuchungen, bestimmte Laboranalysen, die Überwachung der Herztöne und die Begleitung bei der Geburt gehören. Die Geburtshilfe ist im Spital, Geburtshaus oder bei einer Hausgeburt gedeckt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Spitalgeburt bezieht sich die Grundversicherung auf die allgemeine Abteilung. Ein Ein- oder Zweibettzimmer kann eine Zusatzversicherung oder eine eigene Kostenbeteiligung voraussetzen.
Hausbesuche im Wochenbett
Nach der Geburt unterstützt dich die Hebamme unter anderem bei der Versorgung des Babys, beim Stillen, bei der Ernährung und bei der Beobachtung deines Gesundheitszustands. Reguläre Hausbesuche sind in den ersten 56 Tagen nach der Geburt vorgesehen. Nach einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt sowie bei Erstgebärenden können bis zu 16 Besuche möglich sein; in den ersten zehn Tagen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zweiter Besuch am selben Tag erfolgen. In anderen Situationen gilt ein geringeres Kontingent.
Weitere Besuche nach Ablauf des Kontingents oder nach den ersten 56 Tagen benötigen grundsätzlich eine ärztliche Anordnung. Nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch zwischen der 13. und der vollendeten 23. Schwangerschaftswoche können bis zu zehn Hebammen-Hausbesuche zur Nachbetreuung vorgesehen sein.
Krankheiten und Komplikationen in der Schwangerschaft
Schwangerschaftsbedingte Beschwerden und Komplikationen werden im Rahmen der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen behandelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche sind auch allgemeine Krankheitskosten wie Arztbehandlungen oder Spitalaufenthalte von Franchise und Selbstbehalt befreit. Diese Regelung gilt bis acht Wochen nach der Geburt.
Vor der 13. Schwangerschaftswoche bleibt die Kostenbeteiligung für Krankheiten bestehen, die nicht direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen. Das kann beispielsweise einen grippalen Infekt betreffen. Die Vorsorge- und Mutterschaftsleistungen selbst bleiben bei bestätigter Schwangerschaft auch vor der 13. Woche kostenbefreit.
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche wird als Krankheit eingestuft. Deshalb gelten dafür grundsätzlich Franchise und Selbstbehalt. Medizinisch notwendige Behandlungen wie eine Kürettage werden von der Grundversicherung übernommen, können aber der üblichen Kostenbeteiligung unterliegen. Bei einer Fehlgeburt zwischen der 13. und der vollendeten 23. Schwangerschaftswoche gelten andere Regeln für die Nachbetreuung.
Ein medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch wird im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen übernommen. Die notwendige Nachbetreuung kann bis zu zehn Hebammen-Hausbesuche umfassen. Bei einer Eileiterschwangerschaft, Blasenmole, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt werden die medizinisch notwendigen Behandlungen grundsätzlich über die Grundversicherung abgerechnet. Die konkrete Kostenbeteiligung hängt vom Zeitpunkt und der Einordnung der Leistung ab.
Was gilt für Impfungen und Hilfsmittel?
Impfungen gelten als Präventionsleistungen und nicht automatisch als besondere Mutterschaftsleistungen. Deshalb können Franchise und Selbstbehalt anfallen. Ob eine empfohlene Impfung übernommen wird, solltest du vorab mit der Krankenkasse klären.
Für Kompressions- oder Stützstrümpfe ist häufig eine ärztliche Verordnung erforderlich. Bei Kompressionsstrümpfen können zusätzliche Vorgaben gelten, etwa eine bestimmte Kompressionsklasse und eine medizinische Indikation. Rein vorbeugende Anschaffungen werden nicht zwingend bezahlt. Die Regelungen für Hilfsmittel können sich je nach Versicherung und Police unterscheiden.
Welche Leistungen bietet eine Zusatzversicherung?
Die Grundversicherung deckt die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Eine Zusatzversicherung kann darüber hinaus Beiträge leisten, zum Beispiel für:
- zusätzliche Ultraschalluntersuchungen oder weitere Vorsorge;
- Geburtsvorbereitung und Hebammenrufbereitschaft;
- Naturheilverfahren wie Akupunktur oder andere komplementäre Behandlungen;
- Kinderwunschbehandlungen und künstliche Befruchtung;
- Osteopathie für Babys und Kleinkinder;
- PEKiP-, DELFI-, Babyschwimm- oder Babymassagekurse;
- Rooming-in oder eine komfortablere Spitalunterbringung.
Diese Leistungen sind freiwillig und unterscheiden sich deutlich nach Versicherer, Produkt, Limiten, Wartefristen und Anerkennung der behandelnden Fachpersonen. Prüfe deshalb die Police genau. Ein Baby-Bonus kann ein zusätzlicher Vorteil sein, sollte aber nicht das einzige Entscheidungskriterium darstellen.
Krankenkasse für Schwangerschaft vergleichen
Bei einem Vergleich solltest du zuerst die Leistungen festlegen, die dir wichtig sind. Dazu können zusätzliche Vorsorge, Kinderwunschbehandlungen, Hebammenrufbereitschaft, Hilfsmittel, alternative Behandlungsmethoden oder Leistungen für dein Kind gehören. Achte nicht nur auf die Prämie, sondern auch auf jährliche Höchstbeträge, Selbstbehalte, Wartefristen und Bedingungen für die Rückerstattung.
Vergleichsportale arbeiten teilweise mit Punktesystemen. Prüfe, welche Kriterien in die Bewertung einfliessen und ob die Angaben aktuell sind. Bei einer geplanten Behandlung oder einem Kurs lässt du dir die Kostenübernahme am besten schriftlich bestätigen.
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Gesetzliche Änderungen im Blick behalten
Die Bestimmungen zur Kostenbeteiligung können sich ändern. Im Ausgangstext werden Anpassungen des Krankenversicherungsgesetzes genannt, die voraussichtlich 2027 in Kraft treten sollen. Bis zum Inkrafttreten gelten die aktuellen Regeln. Informiere dich deshalb beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) oder direkt bei deiner Krankenkasse über den verbindlichen Stand.
Für eine verlässliche Auskunft brauchst du meist deine Versicherungspolice, eine ärztliche Verordnung oder die Angaben zur konkreten Untersuchung. Besonders bei Pränataltests, Impfungen, Hilfsmitteln und freiwilligen Zusatzleistungen solltest du die Kostenübernahme vor der Durchführung klären.

