Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland müssen sich ab März auf eine möglicherweise geringere Auszahlung ihrer Rente einstellen. Grund dafür sind Änderungen beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, die insbesondere Personen mit freiwilliger Versicherung betreffen.
Wichtigste Erkenntnisse
- Nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte sind direkt betroffen
- Die Anpassung des Zusatzbeitrags erfolgt für sie ohne die übliche zweimonatige Verzögerung
- Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner bleiben davon zunächst verschont
Wer ist betroffen?
Der Anpassung beim Zusatzbeitrag unterliegen insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert haben. Dieser Personenkreis ist allerdings recht klein: Lediglich etwa 2 Prozent aller gesetzlich versicherten Seniorinnen und Senioren zählen dazu.
Eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wer diese nicht erfüllt, muss sich freiwillig versichern und ist damit auch von Einkommensarten betroffen, die bei Pflichtversicherten keine Rolle spielen.
Was ändert sich bei den Zahlungen?
Da der veränderte Zusatzbeitrag bereits im Januar für freiwillig Versicherte wirksam wurde, fällt bei ihnen ab März die Rentenzahlung spürbar niedriger aus. Dies liegt daran, dass freiwillig Versicherte nicht nur auf ihre Rente, sondern auch auf weitere Einkünfte – wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen – Beiträge zahlen müssen.
Beitragsbemessungsgrenzen und Mindestbeitrag
Für die Berechnung der Beiträge werden Einkünfte bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.812,50 Euro berücksichtigt (Stand: 2026). Über diesen Betrag hinausgehende Einnahmen werden nicht mehr verbeitragt. Auch nach unten gibt es eine Grenze: Mindestens werden 1.318,33 Euro monatlich als Einnahmen zugrunde gelegt. Diese Regeln gelten ausschließlich für freiwillig Versicherte.
Übersichtstabelle: Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte
| Einnahmen monatlich | Beitragsberechnung |
|---|---|
| Unter 1.318,33 € | Mindestens für 1.318,33 € |
| 1.318,33 € – 5.812,50 € | Tatsächliche Einnahmen |
| Über 5.812,50 € | Maximal bis 5.812,50 € |
Prüfung bei Rentenantragstellung
Ob eine Pflicht– oder freiwillige Versicherung vorliegt, prüft die jeweilige Krankenkasse bei Rentenantragstellung. Nur wer über 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, wird kostenlos Pflichtmitglied. Alle anderen zahlen freiwillig – und müssen die aktuellen Beitragserhöhungen sofort hinnehmen.
Fazit
Für die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner bleiben die Auszahlungen der Rente zunächst unverändert. Wer jedoch freiwillig in der GKV ist, sollte mit geringeren Rentenzahlungen ab März rechnen und die persönliche Situation prüfen.
