Kurz gesagt: Die Gesundheitsreform 2026 ist kein einheitlicher Leistungskahlschlag. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verbindet höhere einzelne Eigenanteile, neue Beitragslasten und Änderungen bei Vergütungen und Leistungen. Entscheidend sind das konkrete Datum, dein Versicherungsstatus und mögliche Ausnahmen.
Was ist tatsächlich beschlossen?
Der Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026. Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. Juli 2026; grundsätzlich trat das Gesetz am 30. Juli 2026 in Kraft. Viele für Versicherte wichtige Regelungen gelten jedoch erst ab 2027 oder 2028. Der 12. August 2026 ist deshalb kein neuer Beschlusstag, sondern der Recherche- und Veröffentlichungsstichtag.
Ältere Entwürfe dürfen nicht mit dem finalen Gesetz verwechselt werden. Eine allgemeine Absenkung des Krankengeldes auf 65 Prozent, eine Zuckersteuer oder die sofortige Abschaffung des Hautkrebs-Screenings sind danach keine korrekten Beschreibungen des beschlossenen Rechts.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Bereich | Beschlossene Regel | Start |
|---|---|---|
| Familienversicherung | Für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich 2,5 Prozentpunkte Zuschlag; Kinder bleiben beitragsfrei. Es gelten gesetzliche Ausnahmen. | 01.01.2028 |
| Beiträge bei höheren Einkommen | Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze werden für 2027 gegenüber der regulären Anpassungsmechanik zusätzlich um 3.600 Euro angehoben. Die konkrete Euro-Grenze folgt gesondert. | 01.01.2027 |
| Zuzahlungen | Bei Arznei- und Hilfsmitteln grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; stationär 15 Euro je Tag; bei Heilmitteln 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung. | 01.01.2027 |
| Zahnersatz | Festzuschuss zur Regelversorgung 50 Prozent, mit regelmäßiger Vorsorge 60 Prozent, mit zehnjähriger Vorsorge 65 Prozent. Für bereits bewilligte Fälle gilt die Übergangsregel. | 01.01.2027 |
| Krankengeld | Keine allgemeine Kürzung von 70 auf 65 Prozent. Nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln. | teilweise 2027 |
| Teil-AU | Ärztlich festgestellte teilweise Arbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent kann bei längerer Erkrankung möglich werden. Beschäftigte brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers. | 01.01.2028 |
| Weitere Leistungen | Homöopathische und anthroposophische Leistungen sowie Cannabisblüten werden aus der GKV-Leistungsgrundlage ausgeschlossen. Das Hautkrebs-Screening wird nicht sofort gestrichen. | überwiegend 2027 |
Familien: Zuschlag prüfen, aber Kinder bleiben beitragsfrei
Der neue Zuschlag betrifft nicht die Kinder, sondern familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Grundsätzlich trägt das Mitglied den Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten allein. Die tatsächliche Belastung hängt vom beitragspflichtigen Einkommen, dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze ab.
Das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor. Dazu gehört unter anderem ein Kind im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners, das noch keine zwölf Jahre alt ist. Weitere Ausnahmen betreffen bestimmte Pflege- und Rentensituationen, Pflegegrad 3 oder höher, volle Erwerbsminderung, Grundsicherungsfälle und bestimmte Behinderungs- oder Schädigungsgrade. Prüfe deshalb zuerst deinen Familien- und Haushaltsstatus und übermittle der Krankenkasse alle erforderlichen Angaben.
Für gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge wird der Zuschlag bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht erhoben. Das ist eine Übergangsregelung und kein dauerhafter Verzicht.
Zuzahlungen: Chronisch Kranke sollten die Belastungsgrenze nutzen
Ab 2027 steigen mehrere Einzelzuzahlungen. Die Belastungsgrenze bleibt jedoch bestehen: grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung regelmäßig ein Prozent, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Chronikerstatus entsteht nicht allein durch eine beliebige Diagnose. Maßgeblich sind unter anderem eine schwerwiegende chronische Erkrankung, Dauerbehandlung und die jeweils erforderlichen Nachweise. Sammle Quittungen für Medikamente, Heilmittel und stationäre Zahlungen laufend und kläre frühzeitig mit deiner Krankenkasse, welche Bescheinigungen und Anträge sie verlangt. Die Belastungsgrenze betrifft gesetzliche Zuzahlungen, nicht automatisch jede private Mehrkostenvereinbarung oder Wunschleistung.
Zahnersatz: Bewilligungsdatum, Bonusheft und Härtefall
Für ab dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse sinkt der Grundzuschuss zur Regelversorgung auf 50 Prozent. Mit regelmäßiger Vorsorge sind 60 Prozent vorgesehen, bei zehnjähriger lückenloser Vorsorge 65 Prozent. Bereits vor dem Stichtag bewilligte Festzuschüsse bleiben nach dem bisherigen Recht behandelt.
Die Zuschüsse beziehen sich auf die Regelversorgung. Eine höherwertige oder andersartige Versorgung kann deshalb zu einem deutlich höheren Eigenanteil führen. Lass dir vor Beginn der Behandlung einen verständlichen Heil- und Kostenplan geben. Prüfe außerdem dein Bonusheft und einen möglichen Härtefall. Eine neu abgeschlossene Zahnzusatzversicherung finanziert einen bereits bekannten oder angeratenen Behandlungsfall nicht automatisch. Falls ein Tarif Wartezeiten vorsieht, dürfen besondere Wartezeiten für Zahnersatz, Zahnbehandlung und Kieferorthopädie gesetzlich bis zu acht Monate betragen; der konkrete Tarif kann kürzere oder keine Wartezeiten vorsehen.
Krankengeld und Teil-AU: Was sich wirklich ändert
Das allgemeine Krankengeld bleibt bei 70 Prozent des Regelentgelts und darf höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Eine pauschale Kürzung auf 65 Prozent wurde nicht beschlossen. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, kann ab dem Folgetag eine besondere Berechnung mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts greifen; unter bestimmten Voraussetzungen mit Kind sind 67 Prozent vorgesehen.
Ab 2028 kann eine voraussichtlich länger als vier Wochen dauernde, nicht nur geringfügige Erkrankung als Teil-AU mit 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit festgestellt werden. Bei Beschäftigten ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Reagiert er nicht innerhalb von sieben Kalendertagen oder lehnt er ab, wird die Feststellung für den attestierten Zeitraum wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Einen Anspruch auf einen eigens angepassten Arbeitsplatz begründet die Regelung nicht.
Selbstständige: Krankengeldanspruch und Liquidität prüfen
Hauptberuflich Selbstständige haben grundsätzlich nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Dafür ist regelmäßig eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse oder ein entsprechender Wahltarif erforderlich. Prüfe daher zuerst, ab wann und in welcher Höhe eine gesetzliche Leistung besteht.
Erst danach lässt sich eine private Krankentagegeldversicherung sinnvoll beurteilen. Entscheidend sind der Beginn der Leistung, die Karenzzeit, private und betriebliche Fixkosten, vorhandene Rücklagen, die genaue Tätigkeitsbeschreibung und die Nachweispflichten. Krankentagegeld ersetzt vereinbartes Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit; es ist weder eine Behandlungskosten- noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Was du jetzt konkret tun solltest
- Ordne deinen Versicherungsstatus, Einkommen, Familienstand und relevante Nachweise.
- Prüfe, welche Regelung ab 2027 oder 2028 für dich gilt und ob eine Ausnahme oder Übergangsregel greift.
- Sammle Zuzahlungsbelege und kläre bei Dauerbehandlung die Belastungsgrenze.
- Lass dir bei Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan geben und prüfe Bonus, Härtefall und Bewilligungsdatum.
- Berechne als Selbstständiger die Einkommenslücke bei Arbeitsunfähigkeit und prüfe deinen GKV-Krankengeldanspruch.
- Schließe keine Zusatzversicherung allein aus Angst ab. Vergleiche erst, wenn die konkrete Restlücke, Leistungsbeginn, Wartezeiten, Ausschlüsse und langfristige Beiträge feststehen.
Fazit
Die Gesundheitsreform 2026 verändert Beiträge, Zuzahlungen, Zahnersatz, einzelne Leistungen und die Organisation der Versorgung. Sie schafft aber keine pauschale Kürzung aller Leistungen. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert, die Belastungsgrenzen bleiben bestehen, das allgemeine Krankengeld bleibt grundsätzlich bei 70 Prozent und das Hautkrebs-Screening wird nicht sofort abgeschafft.
Die verlässlichste Reihenfolge lautet: gesetzlichen Anspruch prüfen, Ausnahme und Frist klären, finanzielle Lücke berechnen, Schutzrechte nutzen und erst danach über einen Vertrag entscheiden.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzeschronik und Informationen zum Gesetz
- Deutscher Bundestag und Bundesrat: Gesetzgebungsverfahren
- Gesetze im Internet: §§ 44, 47, 61 und 62 SGB V sowie §§ 192 und 197 VVG

