Versicherungslexikon

Infektionsklausel: Definition und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Infektionsklausel: Definition und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

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Eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann dir Leistungen sichern, wenn du wegen einer Infektionsgefahr einem Tätigkeitsverbot unterliegst. Sie ist besonders für Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Therapeuten und andere Heilberufe relevant. Entscheidend sind die konkreten Vertragsbedingungen: Manche Klauseln greifen nur bei einem vollständigen Verbot, andere bereits bei einem Teil-Tätigkeitsverbot.

Was ist eine Infektionsklausel?

Die Infektionsklausel ist eine vertragliche Regelung innerhalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie kann eine vereinbarte Rente auslösen, obwohl du nicht wegen einer Erkrankung berufsunfähig bist, sondern aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darfst.

Rechtlicher Bezugspunkt ist das Infektionsschutzgesetz. Es regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Behörden ein Tätigkeitsverbot aussprechen können. Die Versicherung prüft zusätzlich, ob das konkrete Verbot und der betroffene Beruf die Anforderungen deiner Police erfüllen.

Wie funktioniert die Klausel?

Arzt und Krankenschwester unterhalten sich über die Infektionsklausel

Im Leistungsfall brauchst du in der Regel ein offizielles Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. Außerdem muss die Infektionsgefahr nach den Vertragsbedingungen nachgewiesen sein. Je nach Klausel kann sich das Verbot auf die gesamte berufliche Tätigkeit oder nur auf bestimmte Aufgaben beziehen.

  1. Verbot erhalten: Eine zuständige Behörde untersagt dir die Tätigkeit ganz oder teilweise.

  2. Versicherung informieren: Du meldest den Fall und reichst das Verbot sowie die geforderten Nachweise ein.

  3. Leistungsprüfung: Der Versicherer prüft, ob die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  4. Leistung: Bei positiver Prüfung wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nach den Vertragsbedingungen gezahlt.

Positive und negative Infektionsklausel

Die Begriffe beschreiben vor allem, wie weit das Tätigkeitsverbot reichen muss:

Klauseltyp

Voraussetzung

Besonderheit

Positive Infektionsklausel

Teilweises Tätigkeitsverbot kann ausreichen

Du darfst beispielsweise keine Patienten behandeln, kannst aber andere Aufgaben übernehmen.

Negative Infektionsklausel

Vollständiges Tätigkeitsverbot erforderlich

Du darfst keine der vom Vertrag erfassten Tätigkeiten mehr ausüben.

Im Ausgangstext wird für beide Varianten eine Mindestdauer von sechs Monaten genannt. Ob diese Frist gilt und wie sie berechnet wird, hängt jedoch von der jeweiligen Versicherungsbedingung ab. Eine positive Klausel bietet meist eine niedrigere Zugangsschwelle; bei einer negativen Klausel sind die Anforderungen höher.

Welche Auswirkungen hat die Klausel auf deinen Versicherungsschutz?

Ein Tätigkeitsverbot kann zu erheblichen Einkommenseinbußen führen, insbesondere wenn du als Selbstständiger eine Praxis oder einen Betrieb nicht wie gewohnt führen darfst. Gesetzliche Entschädigungen können nach den Angaben des Ausgangstextes auf das Niveau des Krankengeldes begrenzt sein. Die Infektionsklausel kann diese Lücke durch die vertraglich vereinbarte Rente schließen. Sie ersetzt dabei nicht automatisch jede Einkommensdifferenz; maßgeblich sind Rentenhöhe, Dauer und Bedingungen des Vertrags.

Für die im Ausgangstext genannte Berechnung wurde darauf hingewiesen, dass Einkommensteile über 4.837,50 € im Jahr 2022 nicht berücksichtigt wurden. Solche Werte sind zeitabhängig und sollten nicht ohne Aktualitätsprüfung als aktuelle Rechtslage verwendet werden.

Welche Anbieter und Unterschiede gibt es?

Im Ausgangstext werden unter anderem Alte Leipziger, Basler, Die Bayerische, HDI, LV1871 und Nürnberger als Anbieter mit Infektionsklauseln genannt. Welche Leistungen die einzelnen Tarife tatsächlich vorsehen, solltest du anhand der aktuellen Versicherungsbedingungen prüfen. Informationen zu einem Anbieter sind nicht auf andere Tarife übertragbar.

Vergleiche insbesondere:

  • ob ein Teil- oder nur ein vollständiges Tätigkeitsverbot genügt;

  • welche Berufe und Tätigkeiten versichert sind;

  • welche Infektionsgefahren und behördlichen Anordnungen erfasst werden;

  • welche Mindestdauer, Nachweise und Ausschlüsse gelten;

  • wie lange die Leistung gezahlt wird und ob zusätzliche Bedingungen bestehen.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auch unter Infektionsklausel für Heilberufe.

Worauf solltest du bei der Auswahl achten?

Lies die Klausel nicht nur anhand der Überschrift, sondern anhand ihrer konkreten Definitionen. Prüfe, ob ein behördliches Verbot erforderlich ist, ob ein Kontaktverbot mit Patienten genügt und ob du trotz anderer zulässiger Tätigkeiten Leistungen erhältst. Unklare Formulierungen, weit gefasste Ausschlüsse und Einschränkungen auf bestimmte Infektionen können den Schutz im Ernstfall begrenzen.

Eine Infektionsklausel kann für Heilberufe eine wichtige Ergänzung der Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Sie bietet aber nur den Schutz, der im Vertrag eindeutig vereinbart ist. Vergleiche deshalb die Bedingungen verschiedener Tarife und lasse die Klausel bei Bedarf fachlich prüfen.

Infektionsklausel: Nahaufnahme eines Virus unter dem Mikroskop.

Autor & Experte

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Ronny Knorr
Zertifizierter Sachverständiger

Experte für gesundheitliche Absicherung und Risikovorsorge

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Steven

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