Wer die Kosten der Patientenbetreuung übernimmt, hängt vor allem von der Pflegeform, dem Pflegegrad, der Versicherung und der finanziellen Situation ab. In Deutschland kommen insbesondere Pflegekassen, Krankenkassen, private Versicherungen, Berufsgenossenschaften und Sozialhilfeträger als Kostenträger infrage. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei meist nur einen Teil der tatsächlichen Kosten.
Welche Kostenträger gibt es?
Die Pflegekasse ist zuständig, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Ihre Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad und danach, ob du zu Hause, ambulant oder stationär versorgt wirst. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt jedoch nicht alle Kosten ab.
Die Krankenkasse übernimmt medizinisch notwendige Leistungen, zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Medikamente, Therapien und verordnete häusliche Krankenpflege. Wird die Pflegebedürftigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, kann auch die Berufsgenossenschaft zuständig sein. Reichen Einkommen, Vermögen und Versicherungsleistungen nicht aus, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der Leistung „Hilfe zur Pflege“ infrage.
Häusliche und ambulante Pflege
Die Pflege zu Hause hat laut Ausgangstext Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Sie kann durch Angehörige, Freunde, einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kombination verschiedener Angebote organisiert werden.
Bei gesetzlich Versicherten rechnen Pflegedienste Pflegesachleistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Bei einer privaten Pflegeversicherung gilt dagegen häufig das Kostenerstattungsprinzip: Du bezahlst zunächst selbst und reichst die Rechnungen anschließend zur Erstattung ein. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Übernimmst du die Pflege selbst oder organisierst sie mit Angehörigen, kann Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt werden. Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich als Kombinationsleistung verbinden. So kann ein Pflegedienst bestimmte Aufgaben übernehmen, während Angehörige den übrigen Teil der Betreuung leisten.
Für die häusliche Versorgung können außerdem Zuschüsse für Wohnungsanpassungen und Pflegehilfsmittel infrage kommen. Beispiele sind Treppenlifte, barrierefreie Duschen, Rollatoren oder Pflegebetten. Ob die Kranken- oder Pflegekasse zahlt, hängt von der medizinischen beziehungsweise pflegerischen Notwendigkeit, einer möglichen Verordnung und dem Antrag ab. Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen.
Stationäre Pflege und Eigenanteile
In einem Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse einen Teil der pflegebedingten Kosten entsprechend dem Pflegegrad. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden davon grundsätzlich nicht vollständig erfasst. Auch für die Pflegekosten kann ein Eigenanteil bleiben. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von der Einrichtung und den geltenden Regelungen ab.
Für eine vorübergehende Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege infrage kommen. Im Ausgangstext wird hierfür ein Betrag von bis zu 1.774 Euro pro Jahr genannt; aktuelle Leistungshöhen solltest du vor der Antragstellung bei der Pflegekasse prüfen. Ist eine Rückkehr nach Hause nach der Krankenhausbehandlung noch nicht möglich, kann außerdem eine zeitlich begrenzte Übergangspflege im Krankenhaus helfen. Sie ist laut Ausgangstext auf maximal zehn Tage begrenzt und umfasst unter anderem Grund- und Behandlungspflege, Medikamente, Unterkunft und Verpflegung.
Pflegegrade und Beispielbeträge
Der Pflegegrad wird nach einem Antrag bei der Pflegekasse durch eine Begutachtung festgestellt. Die Einstufung reicht von Pflegegrad 1 bis 5. Mit steigendem Unterstützungsbedarf können höhere Leistungen beansprucht werden.
- Pflegegrad 1: monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Pflegegrad 2: 316 Euro Pflegegeld oder 689 Euro für Pflegesachleistungen.
- Pflegegrad 3: 545 Euro Pflegegeld oder 1.298 Euro für Pflegesachleistungen.
- Pflegegrad 4: 728 Euro Pflegegeld oder 1.612 Euro für Pflegesachleistungen.
- Pflegegrad 5: 901 Euro Pflegegeld oder 1.995 Euro für Pflegesachleistungen.
Diese Beträge stammen aus dem Ausgangstext. Da sich gesetzliche Leistungsbeträge ändern können, solltest du die aktuell geltenden Werte bei deiner Pflegekasse bestätigen lassen.
Private Pflegeversicherung und Zusatzschutz
Privat Versicherte erhalten Leistungen nach ihrem Vertrag und müssen häufig zunächst in Vorleistung gehen. Eine freiwillige Zusatzversicherung kann Versorgungslücken abfedern. Übliche Formen sind die Pflegetagegeldversicherung mit einem festen Betrag pro Pflegetag, die Pflegekostenversicherung für tatsächlich anfallende Kosten und die Pflegerentenversicherung mit einer monatlichen Zahlung.
Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Laut Ausgangstext sind die Prämien unabhängig vom Gesundheitszustand; trotzdem bleibt meist ein Eigenanteil. Beim Vergleich solltest du auf Beitrag, Leistungshöhe, Wartezeiten, Ausschlüsse und die konkrete Verwendung der Leistung achten. Ein Versicherungsberater kann die Vertragsbedingungen erläutern.
Palliativpflege und medizinische Versorgung
![]()
Bei medizinisch notwendiger Palliativversorgung ist grundsätzlich die Krankenkasse der zentrale Kostenträger. Dazu können palliativmedizinische Betreuung durch Hausärzte oder spezialisierte Ärzte sowie häusliche palliative Krankenpflege gehören. Die medizinische Versorgung muss häufig ärztlich verordnet oder genehmigt werden. Wird zusätzlich Pflegebedürftigkeit festgestellt, können Leistungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ineinandergreifen. Eine privat organisierte 24-Stunden-Betreuung wird dagegen häufig nicht vollständig von der Versicherung übernommen.
Sozialhilfe, Antrag und Widerspruch
Wenn die eigenen Mittel für Pflege, Unterkunft oder Betreuung nicht ausreichen, kannst du beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Dabei werden Einkommen und Vermögen geprüft. Stelle den Antrag möglichst früh, sobald absehbar ist, dass die Kosten nicht gedeckt werden können.
Für Leistungen solltest du zunächst einen Antrag bei der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse stellen. Nach einer Ablehnung oder aus deiner Sicht zu niedrigen Bewilligung kannst du innerhalb der Frist ein Widerspruchsverfahren einleiten. Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Sozialdienste und Pflegeberater unterstützen dich bei der Klärung der Zuständigkeit und bei der Antragstellung.
Nach einem Krankenhausaufenthalt solltest du das Entlassmanagement einbeziehen. Es kann die weitere Versorgung, etwa Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege oder eine Übergangslösung, koordinieren.
Wichtig für deine Planung
Welche Kosten du selbst tragen musst, lässt sich erst nach Prüfung deiner konkreten Situation beantworten. Entscheidend sind Pflegegrad, Pflegeform, Versicherungsvertrag, ärztliche Verordnungen und deine finanzielle Bedürftigkeit. Lass dir die Kostenaufteilung schriftlich erklären und prüfe Verträge von Pflegeeinrichtungen vor der Unterzeichnung. Bei rechtlichen Fragen kann fachkundige Beratung sinnvoll sein.
![]()
![]()
![]()
Technische Hilfsmittel wie sensorbasierte Notrufsysteme, intelligente Rollstühle oder digitale Erinnerungen können die Betreuung unterstützen. Eine Kostenübernahme ist nicht automatisch gewährleistet; zuständig kann je nach Hilfsmittel die Kranken- oder Pflegekasse sein. Kläre deshalb vor dem Kauf die Genehmigung und eine mögliche Zuzahlung.
Hinweis: Gesetzliche Regelungen und Leistungshöhen ändern sich. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an deine Pflegekasse, Krankenkasse, einen Pflegestützpunkt oder das Sozialamt.

