Immer mehr gesetzlich Versicherte profitieren von Bonuszahlungen ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten. Neue Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgen jetzt für Steuererleichterung: Prämien und Boni werden steuerlich meist nicht als Beitragserstattung gewertet und mindern daher den Sonderausgabenabzug nicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Boni für Vorsorgemaßnahmen oder Gesundheitsprogramme schmälern in vielen Fällen nicht mehr den steuerlichen Abzug der Krankenversicherungsbeiträge.
- Entscheidend ist, ob durch den Bonus tatsächliche Kosten der Versicherten ausgeglichen werden.
- Boni für kostenfreie Leistungen oder reine Verhaltensnachweise gelten steuerlich weiterhin als Beitragserstattung.
Neue Rechtslage: So profitieren Versicherte
Viele Krankenkassen zahlen ihren Mitgliedern Prämien oder Zuschüsse, beispielsweise für Gesundheits-Check-ups, Zahnvorsorge, Sportverein-Mitgliedschaften oder Ernährungsberatung. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung müssen Versicherte sich keine Sorgen mehr machen, dass diese Zahlungen den Sonderausgabenabzug bei der Steuererklärung verringern. Der Grund: Diese Boni gelten nicht als klassische Beitragserstattung, wenn sie zur Kostenentlastung für zusätzliche Vorsorge- oder Gesundheitsleistungen dienen.
Was ist steuerlich abzugsfähig?
Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben anrechenbar. Bisher minderten Rückerstattungen der Krankenkassen, einschließlich Bonusprämien, diesen Betrag. Jetzt differenziert der BFH klarer:
- Werden Zuschüsse für selbst bezahlte Gesundheitsmaßnahmen gewährt (z. B. Massagen, Osteopathie, Heilpraktiker), zählen diese nicht mehr als Beitragserstattung. Die Beiträge können also ungekürzt angesetzt werden.
- Erhält der Versicherte jedoch Boni für Maßnahmen, die bereits im Basisschutz enthalten sind (z. B. kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen), wird der Bonus als Beitragserstattung betrachtet und mindert den Steuervorteil.
- Gleiches gilt für Prämien, die aufgrund eines bestimmten Verhaltens ohne eigenen finanziellen Aufwand gewährt werden (bspw. Nichtraucherstatus).
Urteil und Folgen für die Steuererklärung
Nach dem aktuellen Urteil können Steuerpflichtige für selbstorganisierte und -bezahlte Gesundheitsleistungen weiterhin den vollen Beitragsabzug geltend machen – auch wenn die Kasse dafür einen Zuschuss zahlt. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse zusätzliche Ausgaben ausgleichen und nicht bloß rein pauschal gezahlt werden, ohne Kosten zu verursachen.
Beispiel-Tabelle:
| Maßnahme | Auswirkung auf Sonderausgabenabzug |
|---|---|
| Osteopathie (selbst bezahlt, Bonus erhalten) | Kein Einfluss (Abzug bleibt voll) |
| Bonus für BMI/Nichtraucherstatus | Bonus mindert Abzug |
| Bonus für kostenfreie Vorsorge | Bonus mindert Abzug |
| Zuschuss für selbst gezahlte Sportkurse | Kein Einfluss |
Praxis-Tipps für Versicherte
- Prüfen Sie, für welche Leistung der Bonus gezahlt wurde. Nur für selbst finanzierte Zusatzleistungen bleibt der komplette Sonderausgabenabzug erhalten.
- Achten Sie bei Ihrer Steuererklärung auf die Art der Boni und behalten Sie Nachweise über die eigenen Ausgaben bereit.
- Informieren Sie ggf. Ihr Finanzamt, falls ein Bonusprogramm fälschlicherweise als Beitragserstattung gemeldet wurde.
Fazit
Das aktuelle Steuerrecht belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten: Wer für zusätzliche, selbstbezahlte Gesundheitsleistungen einen Bonus erhält, muss keine Einbußen beim Steuerabzug fürchten. Steuerzahler profitieren so doppelt vom Engagement für ihre eigene Gesundheit.
Quellen
- Gesetzliche Krankenkasse: Pauschaler Bonus mindert nicht Sonderausgabenabzug, Steuertipps.
- Krankenversicherung: Steuerabzug trotz Bonusprogramm | Finance, Haufe. Intelligenz, die bewegt..
