Verbraucherschützer erfolgreich gegen ADAC Versicherung: Irreführung bei Beratungsverzicht?

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Verbraucherschützer erfolgreich gegen ADAC Versicherung: Irreführung bei Beratungsverzicht?

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht München I einen wichtigen Erfolg gegen die ADAC Versicherung AG erzielt. Es ging um ein Werbeschreiben für eine Unfallversicherung, bei dem Verbraucher ohne adäquate Beratung zum Abschluss gedrängt wurden und ein standardisierter Verzicht auf Beratung ohne gesonderte Erklärung erfolgte. Dieses Vorgehen wurde nun gerichtlich untersagt.

Wichtige Erkenntnisse

  • Versicherer müssen Verbraucher grundsätzlich beraten, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
  • Ein Verzicht auf Beratung ist nur unter strengen Bedingungen möglich und sollte nur im Ausnahmefall erfolgen.
  • Die ADAC Versicherung AG wurde gerichtlich untersagt, Verbraucher standardisiert auf die Beratung verzichten zu lassen.
  • Ein Hinweis im Fließtext reicht nicht aus; eine gesonderte Erklärung ist erforderlich.

Gesetzliche Beratungsplicht und standardisierter Verzicht

Grundsätzlich sind Versicherer verpflichtet, Verbraucher vor dem Abschluss einer Versicherung zu beraten. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die angebotenen Produkte den Bedürfnissen und dem Budget der Kunden entsprechen und Fehlentscheidungen vermieden werden. Zwar können Verbraucher auf diese Beratung verzichten, dies muss jedoch unter klaren Bedingungen geschehen und sollte gut überlegt sein, da ein Verzicht weitreichende Folgen haben kann, etwa bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder der Auswahl unpassender Tarife.

Im konkreten Fall der ADAC Versicherung AG wurde eine Unfallversicherung per Post beworben. Kunden konnten den Vertrag durch das Ausfüllen und Bezahlen eines Überweisungsträgers abschließen. Ein Hinweis auf den Beratungsverzicht war zwar in einem Kasten im Fließtext enthalten, jedoch fehlte die gesetzlich geforderte gesonderte Erklärung mit zusätzlicher Unterschrift oder Bestätigung durch den Verbraucher. Das Landgericht München I wertete diesen Hinweis als unzureichend und untersagte dem Versicherer dieses Vorgehen (Az. 3 HK O 9060/24, nicht rechtskräftig).

Irreführung bei Versicherungsmaklern

Ein verwandtes Thema betrifft die Werbung von Versicherungsmaklern. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Versicherungsmakler, die Provisionen von Versicherern erhalten, nicht mit "unabhängiger Beratung" werben dürfen. Die Verbraucherzentrale hatte erfolgreich gegen einen Makler geklagt, der auf seiner Website eine transparente und unabhängige Beratung im Interesse des Kunden versprach. Das Gericht stellte klar, dass Makler aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit von Versicherern nicht als unabhängig im Sinne einer kostenfreien Beratung betrachtet werden können. Sie stehen in einem Doppelrechtsverhältnis zu Versicherern und Kunden und finanzieren sich über Provisionen.

Zudem dürfen Makler nicht damit werben, eine gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, da dies den Eindruck erweckt, es handele sich um einen besonderen Mehrwert, obwohl es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt. Dies stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar.

Quellen

KI - Kennzeichnungspflicht

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