Ab März könnten einige Rentnerinnen und Rentner von einer möglichen Reduzierung ihrer Pensionszahlungen betroffen sein. Diese Änderung betrifft spezifisch eine Gruppe von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten. Die Anpassung des Zusatzbeitrags, die bereits im Januar für Arbeitnehmer wirksam wurde, tritt bei diesen Rentnern mit einer zweimonatigen Verzögerung in Kraft.
Wichtige Punkte
- Die Reduzierung betrifft nur freiwillig in der GKV versicherte Rentner.
- Pflichtversicherte Rentner sind von dieser Änderung nicht betroffen.
- Die Anpassung des Zusatzbeitrags erfolgt mit einer zweimonatigen Verzögerung.
Wer ist betroffen?
Die Anpassung der Rentenzahlungen betrifft Rentnerinnen und Rentner, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert haben. Im Gegensatz zu pflichtversicherten Senioren, bei denen eine gesetzlich vorgeschriebene zweimonatige Verzögerung gilt, greift diese Regelung für freiwillig Versicherte nicht. Dies wurde auf Nachfrage von MDR bestätigt.
Freiwillige Versicherung und Einkommen
Bei der freiwilligen Versicherung in der GKV werden alle Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen. Dies schließt auch Kapitalerträge und sonstige Einkommen mit ein. Um als Rentenbezieher pflichtversichert in der GKV zu sein, müssen bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sein, nämlich 90 Prozent der zweiten Erwerbshälfte. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt ausschließlich der gesetzlichen Krankenkasse. Die Rentenversicherung erhält lediglich das Ergebnis dieser Prüfung.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte in der GKV liegt im Jahr 2026 bei monatlich 5.812,50 Euro. Einkommen, das diese Grenze übersteigt, ist beitragsfrei. Nach unten hin gibt es ebenfalls eine Grenze: Mindestens 1.318,33 Euro pro Monat werden als Einnahmen angesetzt. Diese beiden Grenzen gelten für alle freiwillig in der GKV versicherten Personen.
