Krankenkasse kündigen: Fristen und Regeln im Blick

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Krankenkasse kündigen: Fristen und Regeln im Blick

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Wenn du deine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchtest, musst du die alte Kasse in der Regel nicht selbst kündigen. Du stellst einen Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Sie meldet den Wechsel elektronisch an deine bisherige Kasse und klärt die Formalitäten.

Entscheidend ist, welche Frist und welcher Wechselgrund für dich gelten. Im Regelfall brauchst du zwölf Monate Mitgliedschaft bei deiner aktuellen Kasse. Bei einer Beitragserhöhung, einem neuen Arbeitsverhältnis oder einer Änderung deines Versicherungsstatus können Ausnahmen greifen.

Ordentlicher Wechsel: zwei Monate zum Monatsende

Für den regulären Wechsel gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Möchtest du beispielsweise zum 1. August bei einer neuen Krankenkasse versichert sein, muss die erforderliche Meldung rechtzeitig vorher erfolgen. Maßgeblich ist dabei in der Regel nicht nur, wann du den Antrag bei der neuen Kasse ausfüllst, sondern wann der Wechsel der bisherigen Kasse gemeldet wird.

Die neue Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und informiert deine alte Kasse. Deshalb solltest du den Antrag nicht erst am letzten möglichen Tag stellen. Bitte die neue Kasse außerdem um eine Bestätigung des geplanten Wechseltermins.

Die zwölfmonatige Bindungsfrist

Nach einem Wechsel bist du im Regelfall zwölf Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kannst du unter normalen Bedingungen erneut wechseln. Die Bindungsfrist und die Kündigungsfrist sind nicht dasselbe:

  • Bindungsfrist: Du musst der gewählten Krankenkasse grundsätzlich zwölf Monate angehören.
  • Kündigungsfrist: Nach Ende oder Wegfall der Bindung wird der Wechsel normalerweise mit zwei Monaten zum Monatsende wirksam.

Prüfe deshalb vor dem Antrag, wann deine Mitgliedschaft bei der aktuellen Kasse begonnen hat. Deine neue Krankenkasse kann die Bindungsfrist ebenfalls kontrollieren.

Sonderkündigungsrecht bei höherem Zusatzbeitrag

Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag oder erhebt sie ihn erstmals, kannst du grundsätzlich das Sonderkündigungsrecht nutzen. Die zwölfmonatige Bindungsfrist musst du dann nicht abwarten. Die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt jedoch bestehen.

Das Sonderkündigungsrecht musst du innerhalb des Monats ausüben, ab dem die Erhöhung wirksam wird. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag beispielsweise zum 1. Mai, musst du den Wechsel spätestens bis zum Ende dieses Monats anstoßen. Bis zum tatsächlichen Wechsel zahlst du den erhöhten Zusatzbeitrag weiter.

Die Krankenkasse muss dich in der Regel vorher schriftlich über die Erhöhung informieren. Enthält das Schreiben Hinweise zu deinen Wechselmöglichkeiten oder wurde es nicht rechtzeitig versandt, solltest du dich direkt an die Kasse wenden. Die neue Krankenkasse kann prüfen, ob die Frist in deinem Fall eingehalten wurde.

Wichtig: Bei einem Wahltarif mit Krankengeld kann das Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung ausgeschlossen sein. Prüfe in diesem Fall die Bedingungen deines Wahltarifs.

Wechsel bei neuem Arbeitgeber oder geändertem Versicherungsstatus

Beginnt ein neues Beschäftigungsverhältnis, kann sich deine Möglichkeit zum Kassenwechsel ändern. Für Pflichtversicherte gilt nach den Angaben des Ausgangstextes regelmäßig eine Frist von 14 Tagen ab Beginn der neuen Beschäftigung. Für freiwillig gesetzlich Versicherte kann eine Frist von drei Monaten gelten. Da die genaue Regelung von deinem Status und dem Anlass des Wechsels abhängt, solltest du die Frist sofort mit der neuen Krankenkasse klären.

Auch eine Änderung deines Versicherungsstatus kann die Bindungsfrist entfallen lassen. Das kommt beispielsweise infrage, wenn du die Jahresarbeitsentgeltgrenze über- oder unterschreitest und dadurch von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung wechselst oder umgekehrt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird regelmäßig neu festgelegt; verwende daher für deine Prüfung den aktuell geltenden Wert.

Weitere typische Statusänderungen sind:

  • der Wechsel von Arbeitslosigkeit in eine Beschäftigung,
  • die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
  • die Verbeamtung oder
  • der Wegfall der Versicherungspflicht aus einem anderen Grund.

Wenn du aus der GKV in die private Krankenversicherung wechselst, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Das betrifft unter anderem Arbeitnehmer oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige und Beamte. Eine Rückkehr von der PKV in die GKV kann insbesondere im höheren Alter schwierig sein. Lass dir deshalb vor dem Wechsel bestätigen, wann deine GKV-Mitgliedschaft endet und welcher Nachweis erforderlich ist.

Wahltarife können länger binden

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Ein Wahltarif kann eine eigene Bindungsfrist haben. Je nach Tarif beträgt sie häufig zwölf Monate oder bis zu drei Jahre. Das gilt insbesondere für Tarife mit Selbstbehalt oder Krankengeld für Selbstständige. Bei besonderen Versorgungsformen, etwa Hausarztmodellen oder Programmen für chronisch Kranke, können andere Regeln gelten.

Bevor du den Wechsel beantragst, prüfe daher die Satzung und die Tarifbedingungen deiner Krankenkasse. Auch automatische Verlängerungen und besondere Kündigungsfristen können relevant sein. Eine Beitragserhöhung hebt die Bindung bei vielen Wahltarifen auf; beim Wahltarif Krankengeld kann diese Ausnahme jedoch nicht gelten.

Familienversicherung beim Kassenwechsel

Mitversicherte Kinder oder Ehepartner müssen in der Regel keine eigene Kündigung einreichen. Wechselst du als hauptversicherte Person die Krankenkasse, beantragst du bei der neuen Kasse zugleich die Übernahme der Familienversicherung. Die neue Kasse klärt anschließend die Beendigung der bisherigen Mitversicherung.

Prüfe, ob alle Angehörigen tatsächlich weiterhin die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. Wird ein Familienmitglied selbst versicherungspflichtig oder privat versichert, gelten eigene Regeln.

So läuft der Wechsel ab

  1. Neue Kasse auswählen: Vergleiche Zusatzbeitrag, Leistungen, Service und regionale oder betriebliche Zugangsvoraussetzungen. Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Zusatzbeiträge bietet der GKV-Spitzenverband.
  2. Aufnahmeantrag stellen: Der Antrag ist häufig online, per Post oder direkt bei der Krankenkasse möglich. Dabei kannst du meist auch das Foto für die neue Gesundheitskarte einreichen.
  3. Frist und Bindung prüfen lassen: Lass dir bestätigen, ob ein ordentlicher Wechsel, ein Sonderkündigungsrecht oder eine Statusänderung vorliegt.
  4. Abwicklung abwarten: Bei einem Wechsel innerhalb der GKV meldet die neue Kasse den Wechsel an die alte. Die bisherige Krankenkasse muss dir nach der Meldung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung ausstellen.
  5. Arbeitgeber informieren: Teile deinem Arbeitgeber den Wechsel rechtzeitig mit. Bei Arbeitslosigkeit informierst du stattdessen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. So werden die Beiträge korrekt abgeführt.

Der Antrag kann bei vielen Krankenkassen elektronisch unterschrieben werden. Das vereinfacht die Antragstellung, ersetzt aber nicht die Prüfung von Bindungs- und Fristen.

Wann du selbst kündigen musst

Wenn du lediglich von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen wechselst, reicht normalerweise der Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Eine eigene Kündigung ist vor allem dann relevant, wenn du die GKV vollständig verlässt, etwa beim Wechsel in die PKV oder bei einem dauerhaften Wegzug. Auch in diesen Fällen solltest du zunächst klären, ob die neue Versicherung oder der neue Status die Beendigung meldet oder ob deine bisherige Kasse eine schriftliche Erklärung verlangt.

Person kündigt Krankenkasse mit Dokument

Bewahre Anträge, Bestätigungen und Nachweise zum Wechsel auf. Wenn sich dein Versicherungsstatus, dein Arbeitgeber oder deine Familienversicherung ändert, wende dich möglichst früh an die beteiligten Stellen. So vermeidest du Verzögerungen und stellst sicher, dass dein Versicherungsschutz ohne Unterbrechung fortbesteht.

Autor & Experte

Ronny Knorr
Zertifizierter Sachverständiger

Experte für gesundheitliche Absicherung und Risikovorsorge

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Steven

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